Bauen im Außenbereich
Die Standorte landwirtschaftlicher Betriebe befinden sich oft im Außenbereich. Dieser fällt baurechtlich nicht in den Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes. Damit gehört der Außenbereich auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil.
Antrag auf Baugenehmigung
Der Außenbereich dient der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholung für die Allgemeinheit. Grundsätzlich soll dieser von jeglicher Bebauung freigehalten werden, d.h. Bauvorhaben sind zunächst unzulässig. Ausnahmen führt der § 35 Baugesetzbuch (BauGB) auf. Dabei wird u.a. landwirtschaftlichen Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen ein Baurecht im Außenbereich gewährt - man spricht dann von einem privilegierten Bauvorhaben.
"Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es [...] einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt […]".
Öffentliche Belange können laut § 35, Abs. 3 BauGB beispielsweise entgegenstehen, wenn das Bauvorhaben
- den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder den Darstellungen eines Landschaftsplans widerspricht,
- die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, den Erholungswert oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt,
- zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung beiträgt.
Die ausreichende Erschließung umfasst die Bereiche Trinkwasser- und Stromversorgung, Abwasserentsorgung und entsprechende Wege. Dabei richten sich die zu erfüllenden Anforderungen jeweils nach dem konkreten Bauvorhaben.
Stellungnahmen von Fachstellen und AELF
Prüfkriterien des AELF
Zunächst ist dabei zu klären, ob es sich um "Landwirtschaft" nach § 201 BauGB handelt:
"Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei."
Weiter ist zu prüfen, ob es sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB um einen "Betrieb" handelt. Dies ist nur der Fall, wenn es sich um ein auf Dauer angelegtes lebensfähiges Unternehmen handelt und die landwirtschaftliche Tätigkeit nachhaltig erfolgt.
Folgendes spielt eine Rolle:
- Ausstattung:
Betriebliche Flächen, Eigentum- und Pachtflächen, Arbeitskräfte, Wirtschaftsgebäude und Maschinen müssen für den Betrieb ausreichend vorhanden sein. - Gewinnerzielungsabsicht:
Durch eine übliche, angemessene und kostensparende Arbeitsweise kann die notwendige Gewinnerzielungsabsicht dokumentiert werden. Der Gewinn sollte einen nicht unwesentlichen Anteil am Gesamteinkommen ausmachen. - "Dienende" Funktion:
Durch eine angemessene Größe, Funktionalität und den Standort des Bauvorhabens muss die "dienende" Funktion einer Baumaßnahme nachgewiesen werden. Bei Investitionen ist entscheidend, ob ein Landwirt dieses Vorhaben so oder so ähnlich auch tatsächlich durchführen würde.
Mitgezogene Privilegierung
Abschließend weisen wir daraufhin, dass immer die im Bauantrag beantragte und genehmigte Baumaßnahme privilegiert ist. Es gibt keinen "privilegierten Betrieb“ und keinen "privilegierten Landwirt". Es ist immer die einzelne Baumaßnahme zu betrachten.
Verfahrensfreie Bauvorhaben
Zu verfahrensfreien Bauvorhaben können unter bestimmten Voraussetzungen zählen:
- Weideunterstände
- Kleine landwirtschaftliche Hallen (max. Grundfläche: 100 m²)
- Brunnen
- Abgasanlagen
- Wasserbecken
- Technische Gebäudeausrüstung
- Mauern/Einfriedungen/Weidezäune
Da viele Aspekte bei einer Baumaßnahme berücksichtigt werden müssen (z. B. Abstandsflächen, Bauen im Außenbereich, Bauleitplanung, Brandschutz, Wasserentnahmegenehmigung, Wasserschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Denkmalschutz, …), sollten Sie immer mit dem zuständigen Bauamt Ihres Landratsamts Kontakt aufzunehmen. Dort können Sie Ihr Bauvorhaben vorbringen und zusammen mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären, welche rechtlichen Belange Ihre bauliche Anlage betreffen.
Für das Beratungsgespräch sollten Sie folgende Unterlagen vorbereiten:
- Amtlicher Lageplan 1:1000, zum Teil 1:5000 Außenbereich (Bauvorhaben einskizziert)
- Vorhabens-Skizze (Länge, Breite, Höhe)
- Beschreibung des Bauvorhabens mit Betriebskonzept
- Erhebungsbogen des AELF Schweinfurt
Nur für die Landkreise Schweinfurt und Haßberge
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Gemeinsame Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (2016)
Stand: November 2017